für Werk- und Dienstleistungen
Stand: 20. August 2015
I.
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
DSK Metallbearbeitung
in Hann
(nachfolgend DSK Metallbearbeitung genannt)
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und Unternehmen im Sinne von
§ 14 BGB.
II.
Geschäftsbedingungen
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
DSK erbringt ihre Werkleistungen und Dienstleistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Bestandteil der derzeitigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sind, die zwischen DSK und deren Auftraggeber bestehen, ohne dass sie für jeden Einzelauftrag
nochmals ausdrücklich zu vereinbaren sind.
2.
Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DSK abweichende und von dem Auftraggeber einseitig vorgegebene Vertragsbestimmungen sind nur
gültig, sofern sie DSK in schriftlicher Form zugehen und hiernach von
DSK schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Aufhebung eines etwa bestehenden Schriftformerfordernisses.
Im Übrigen sind zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für DSK nicht verpflichtend; ein ausdrücklicher Widerspruch durch DSK ist nicht erforderlich.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen
Bestimmung mit ihrem wirtschaftlichen Ergebnis im Wesentlichen entspricht.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss
1.
Leistungs- und Lieferungsangebote der DSK sind bis zur schriftlichen
Auftragsbestätigung freibleibend.
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Für die Art und den Umfang der von DSK zu erbringenden Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch DSK verbindlich. Falls aus besonderen Gründen im Einzelfall eine schriftliche Bestätigung nicht erfolgt, gelten die von
DSK erstellten Lieferscheine zugleich als Auftragsbestätigung.
2.
Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch DSK setzt die auftraggeberseite zu erbringende vollständige und nachvollziehbare Leistungsdefinition sowie im Falle einer auszuführenden Werkleistung zusätzlich die richtige, vollständige und
rechtzeitige Lieferung der zu bearbeitenden Werkstücke durch den Auftraggeber voraus. Teillieferungen sind nur zulässig und werden von DSK nur zur Bearbeitung angenommen, wenn hierüber mit DSK zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ 3
Lieferung
1.
Die von DSK in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungs – und Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, diese Zeiten (Lieferfrist) werden von DSK ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
2.
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung zu laufen. Bei Rückfragen an den Auftraggeber ist die Lieferfrist bis zur vollständigen Beantwortung gehemmt. Hat der Auftraggeber eine Anzahlung oder Vorauszahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung zu leisten, tritt die Hemmung der Lieferfrist bis zum Eingang der geschuldeten Vergütung auf dem Konto der DSK ein.
3.
Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Leistungsgegenstand das Werkgelände der DSK verlassen hat oder die
Versandbereitschaft dem Auftraggeber in nachweisbarer Form angezeigt wurde.
Voll- und Teillieferungen durch DSK können nach Absprache mit dem
Auftraggeber jederzeit vorgenommen werden.
4.
Liefer- und Leistungsstörungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Ereignisse, auf die DSK keinen Einfluss hat und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind, wie etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit von Bearbeitungs- oder
Fertigungseinrichtungen oder Material zur Bearbeitung der Werkstücke, hat DSK bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und oder innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
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Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer ist DSK berechtigt, die Frist für die Leistungen und Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist zu verlängern.
Bei Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung hat DSK das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber wird in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Der Auftraggeber kann von DSK die Erklärung verlangen, ob DSK zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist leisten wird.
5.
DSK ist in jedem Einzelfall berechtigt, richtige, vollständige und recht-
zeitige Selbstbelieferung vorzunehmen. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass DSK das entsprechende Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und oder die verspätete Leistung und Lieferung durch den von DSK beauftragten Werk- und oder Dienstleister DSK selbst nicht zu
vertreten hat.
6.
Der Auftraggeber ist bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine durch DSK nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern kein Fall der in den vorstehenden Ziffern 2. und 3. und 4. bezeichneten Art vorliegt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für diese Nichteinhaltung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn die von DSK nicht zu vertretende Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu
einer Zeit eintritt, in der sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist DSK berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer dem Auftraggeber gesetzten Frist zur Beseitigung Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 20 v.H. des Nettoauftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. DSK bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DSK ein Schaden nicht entstanden oder der
tatsächlich entstandenen Schaden wesentlich geringer ist.
§ 4
Versand und Gefahrenübergang
1.
Erfüllungsort für die von DSK vertraglich geschuldeten Leistungen ist
42781 Haan, Memeler Strasse 13.
2.
Der Versand der von DSK bearbeiteten Werkstücke erfolgt stets auf
eigene Gefahr des Auftraggebers. Dies hat ebenfalls für Teilleistungen und sonstige von DSK erbrachten Leistungen, so zum Beispiel für Versandkosten oder Anfuhr, zu gelten.
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3.
Die Verpackung der Werkstücke sowie die Wahl des Transportweges und des Transportmittels obliegt DSK nach billigem Ermessen und unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt, sofern der Auftraggeber anderslautende Versandanweisungen nicht ausdrücklich schriftlich erteilt. Die Übernahme durch DSK bearbeiteter Werkstücke ohne Beanstandung durch die Bahn, die Post, Spediteure
oder sonstige Transportunternehmer/Frachtführer gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung von DSK wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für auf dem Transportweg entstandener Beschädigungen oder Verluste aus. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch DSK ist der Haftungsausschluss
nicht gegeben. Dem Auftraggeber obliegt die Entscheidung, einen das Versandrisiko abdeckenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Sofern der Auftraggeber die Risikoabdeckung durch DSK verlangt, wird DSK die Lieferung in eine verkehrsübliche Transportversicherung eindecken. Die hierfür anfallenden
Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
4.
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von DSK bearbeiteten Werkstücke geht mit der Übergabe der Werkstücke an den Spediteur, die Bahn, die Post oder an sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes der DSK, auf den Auftraggeber über.
§ 5
Vergütungsregelungen
1.
Es gelten die in dem Angebot und oder Auftragsbestätigung von DSK aufgeführten Vergütungsregelungen, die sich sämtlich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verstehen.
2.
Im Übrigen gelten die von DSK herausgegebenen Preislisten für Werkund Dienstleistungen in der jeweils gültigen Fassung.
Falls nach Vertragsschluss hinsichtlich der auftragsbezogenen Kosten
eine Änderung eintritt, die von DSK nachzuweisen ist, ist DSK berechtigt, den Vertragspreis angemessen zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsschluss und Erfüllung mindestens ein Zeitraum von vier aufeinander folgenden
Kalendermonaten liegt.
3.
Der Abzug von Skonto und oder sonstige Kürzungen des Rechnungsbetrags bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ab Rechnungsdatum ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
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In einem jeden Fall kommt der Auftraggeber ohne Mahnung mit Fristsetzung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der von DSK erbrachten
Leistungen in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
4.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen der DSK aufrechnen; eine anderweitige Aufrechnung ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der DSK nur ausüben, sofern der Anspruch des Auftraggebers auf demselben mit DSK bestehenden Vertrags- und oder Schuldverhältnis beruht.
§ 6
Abnahme/Mängelanspruch
1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von DSK vertragsgemäß erbrachte Werk- und oder Dienstleistung abzunehmen, sofern die Abnahme nicht ausgeschlossen ist.
2.
Der Auftraggeber hat die von DSK erbrachte Werkleistung unverzüglich nach Empfang auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Leistung, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mängel oder Maßabweichungen sowie Transport- und oder Verpackungsschäden sind von dem Auftraggeber sofort
beim Empfang auf dem Frachtbrief bzw. dem Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang, durch schriftliche Anzeige an DSK zu rügen. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes
einen Mangel nicht an, so gilt die von DSK erbrachte Werkleistung als
mangelfrei und vertragsgemäß abgenommen.
3.
Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung durch den Auftraggeber innerhalb der 7-Tage-Frist nicht festgestellt werden können, sind im Falle späterer Feststellung ohne zeitliche Verzögerung DSK in schriftlicher Form sowie nach Art und Umfang des jeweiligen Mangels mitzuteilen. Gleiches gilt für Mängel, die während der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftreten. Wird ein Mangel nicht
rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.
4.
Eine Haftung der DSK für leicht fahrlässige Pflichtverletzung ist
ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus einer etwa zu Lasten DSK bestehenden Produkthaftung. Des Weiteren gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei DSK zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt.
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5.
Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber DSK mit angemessener
Bearbeitungsfrist Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt die Beseitigung eines Mangels durch DSK im Wege der Nacherfüllung in angemessener Zeit fehl, so kann der Auftraggeber hinsichtlich
der mangelhaften Leistung Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
6.
Gewährleistungsansprüche gegen DSK stehen nur dem Auftraggeber selbst zu. Die Abtretung derartiger Ansprüche ist ausgeschlossen.
7.
Die Ansprüche des Auftraggebers wegen von DSK mangelhaft erbrachter Werkleistung verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber zu laufen. Die vereinbarte Frist gilt nicht, sofern der Auftraggeber DSK eine begründete Einrede der Arglist vorhalten kann. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von DSK auf den nach Art der Werkleistung vorhersehbaren, vertrags-
typischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei gleichartiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DSK. Eine Haftung durch DSK für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
§ 8
Muster, Modelle, Fertigungseinrichtungen des Auftraggebers
1.
Vom Auftraggeber zur Ausführung von Werk- und oder Dienstleistungen durch DSK zur Verfügung zu stellende Muster, Modelle oder Fertigungseinrichtungen sind DSK kostenneutral zu übergeben. Die Rückführung an den Auftraggeber hat für DSK ebenfalls kostenneutral zu erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die von DSK fristbewehrt verlangte Rückholung, ist DSK berechtigt, die Rückführung mit Kostenlast für den Auftraggeber vorzunehmen und von dem Auftraggeber insoweit die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Rückführungskosten oder
die Gestellung einer gleichwertigen Sicherheit zu verlangen.
2.
Sämtliche übergebenen Muster, Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von DSK mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die DSK in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auf Verlangen des Auftraggebers werden Fertigungseinrichtungen, Muster oder Modelle auf Kosten des Auftraggebers gegen mögliche und verkehrsübliche Gefahren versichert.
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§ 9
Schlussbestimmungen
1.
Als Gerichtsstand für die von DSK zu erbringenden Werkleistungen und Dienstleistungen, für die Zahlungspflicht des Auftraggebers und für sämtliche zwischen den Vertragsparteien auftretenden Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und seiner Erfüllung ist Haan vereinbart. DSK bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
2.
Für die Rechtsbeziehung zwischen DSK und dem Auftraggeber gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen
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